BFH: Erbschaftssteuersparen durch Erbausschlagung auch im Nachhinein möglich

BFH: Erbschaftssteuersparen durch Erbausschlagung auch im Nachhinein möglich

Das Berliner Testament, mit dem sich Ehepartner gegenseitig und das oder die Kinder als Erben des Letztversterbenden einsetzen, ist populär. Doch steuerlich kann es nachteilig sein. Das liegt daran, dass es bei der Erbschaftsteuer Freibeträge gibt, die viel besser ausgeschöpft werden können, wenn das oder die Kinder schon beim Tod des ersten Elternteils auch Erben oder Vermächtnisnehmer werden. Beispiel: Der Vater stirbt, hat 500 000 Euro zu vererben. Ist seine Frau Alleinerbin, so erbt sie wegen ihres hohen Freibetrags zwar erbschaftsteuerfrei. Doch stirbt sie kurze Zeit später und vererbt das Vermögen an ihre einzige Tochter, so müsste diese 100 000 Euro versteuern, weil sie nur einen Freibetrag von 400 000 Euro hat. Wäre sie schon beim Tod des Vaters Erbin geworden, so hätte sie in beiden Erbfällen ihren Freibetrag geltend machen können und wäre ganz von der Erbschaftsteuer verschont geblieben.
Eine attraktive Möglichkeit, diesen steuerlichen Vorteil auch noch im Nachhinein in Anspruch zu nehmen, eröffnet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. II R 47/11): Die Tochter macht nachträglich ihren Pflichtteil, der ihr nach dem Tod des Vaters zugestanden hätte, geltend. Die Konsequenz in dem Beispielsfall mit den 500 000 Euro: hier hätte der Pflichtteil der Tochter bei 125 000 Euro gelegen. Weil dieser Betrag ja aus dem von der Mutter ererbten Vermögen hätte bezahlt werden müssen, vermindert sich der Wert des nach dem Tod der Mutter ererbten Vermögens um diese 125 000 Euro. Folge: Sie erbt von der Mutter „nur“ 375 000 Euro – und weil dies weniger als ihr Freibetrag ist, muss sie keine Erbschaftsteuer zahlen.
Der Wuppertaler Notar Dr. Henrich Fabis glaubt, dass das Urteil für die Erbschaftsteuerpraxis von erheblicher Bedeutung sein wird: „Die gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten ist in der Praxis sehr häufig, führt jedoch bei größeren Vermögen zu steuerlichen Nachteilen, da das gemeinsame Vermögen zunächst beim überlebenden Ehegatten konzentriert wird.“ Dieses Problem kann schon bei der Erstellung des Testaments vermieden werden, wenn vorhandene Kinder bereits beim Tod des ersten Elternteils Vermögen durch die Anordnung von Vermächtnissen erhalten, um die dafür bestehenden Freibeträge zu nutzen. Fabis: „Falls solche Vermächtnisse versäumt worden sind, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob durch eine nachträgliche Erbausschlagung die Steuerlast vermindert werden kann.“ Zeitlich könne der Pflichtteil jedenfalls bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

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