Erbe & Schenkung

Erbe & Schenkung

Wenn eine Person verstirbt, stellt sich die Frage, was mit dem Vermögen des jeweiligen Erblassers geschieht. Soweit dieser Erblasser keinerlei Verfügung von Todes wegen (in einem Testament oder Erbvertrag) getroffen hat, kommt es zu der gesetzlichen Erbfolge. Dies ist ein vom Gesetz vorgegebener Standard, wonach das Vermögen des Erblassers rein nach dem Kriterium der Verwandtschaft unter den nächsten Angehörigen des Erblassers verteilt wird. So wird beispielsweise ein kinderloser Ehemann im Falle seines Todes von seiner Ehefrau und seinen Eltern und/oder Geschwistern gemeinschaftlich beerbt. Ein Ergebnis, das in den seltensten Fällen den Vorstellungen des Erblassers entspricht.

Erben zudem minderjährige Kinder und gehört zum Nachlass auch Grundbesitz, muss unter Umständen das Familiengericht eingeschaltet werden, was Kosten und Aufwand bedeutet und gewünschte Gestaltungen teilweise unmöglich macht. Um derartige Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, die eigenen Vorstellungen in einer Verfügung von Todes wegen zu regeln. Es kann im Einzelfall aber auch ratsam sein, mit der Übertragung des eigenen Vermögens nicht bis zum eigenen Ableben zu warten, sondern bereits zu Lebzeiten auf andere Personen zu übertragen.

Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)

Jeder hat die Möglichkeit, frei zu entscheiden, wie sein Vermögen nach seinem Ableben verteilt werden soll. Eine solche Entscheidung erfolgt in einer Verfügung von Todes wegen. Neben der Frage, auf wen das Vermögen übergeht, können in einer Verfügung von Todes wegen zudem weitere, sehr hilfreiche Anordnungen getroffen werden. So können Eltern bestimmen, wer im Falle ihres Versterbens der Vormund für noch etwaige minderjährige Kinder werden soll. Außerdem können Erblasser mit Hilfe einer Testamentsvollstreckung anordnen, dass eine Person zwar etwas erben soll, diese auf das Erbe aber zunächst nicht direkt zugreifen kann, was insbesondere im Fall von Kindern bzw. jungen Erwachsenen ratsam sein kann. Gehört zum Nachlass zudem ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, sind die Regelungen in der Verfügung von Todes wegen auf die Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages abzustimmen.

Jede Person kann zum einen alleine ein Testament errichten. Dieses ist eine rein einseitige Anordnung des Erblassers, welche auch jederzeit frei widerruflich und änderbar ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit, mit einer anderen Person gemeinsam Regelungen zu treffen, bei denen die Verfügungen des einen Partners von den Verfügungen des anderen Partners abhängen sollen. Eine solche bindende Verfügung mehrerer Personen erfolgt in einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament. Derartig bindende Verfügungen können grundsätzlich nur gemeinschaftlich geändert oder aufgehoben werden, was dem jeweiligen Partner Planungssicherheit ermöglicht.

Durchdachte letztwillige Verfügungen helfen, das zu Lebzeiten erworbene Vermögen sicher auf die nächste Generation oder den auserwählten Erben zu übertragen und unangenehme Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden. Auch sollte das Pflichtteilsrecht beteiligter Personen immer bedacht werden. Eine nicht durchdachte Erbfolge kann zudem zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung der Erben führen, die bei richtiger Gestaltung hätte vermieden werden können. Daher ist es ratsam, die Nachfolgeplanung von einem Experten beraten zu lassen. Gerne stehen wir hier als Ansprechpartner zur Verfügung.

Wird ein Testament notariell errichtet, ergeben sich zudem erheblich Vorteile gegenüber einem (ebenfalls möglichen) privatschriftlichen Testament: zum einen erspart der Erblasser den Erben den zeitlichen und finanziellen Aufwand, ihre Erbenstellung später durch einen Erbschein nachweisen zu müssen (die Erlangung eines Erbscheins ist meist zeitintensiv und kostet in der Regel das Doppelte von einem notariellen Testament). Darüber gewährleistet die notarielle Beratung, dass der Wille des Erblassers unmissverständlich in dem Testament zum Ausdruck kommt. Bei privatschriftlichen Testamenten unterliegen Erblasser zudem häufig Fehlvorstellungen, was die von ihnen verwendeten Begriffe tatsächlich bedeuten. Dadurch werden häufig nicht beabsichtigte Verfügungen getroffen. Zudem überprüft der Notar eigenverantwortlich die Testier- und Geschäftsfähigkeit des jeweiligen Erblassers, was einen Angriff auf die Wirksamkeit des Testamentes im Nachhinein erheblich erschwert.

Erbnachweis (Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis)

Hat ein Erblasser nicht in einem notariellen Testament oder Erbvertrag eindeutig geregelt, wer Erbe ist, ist in der Regel ein gerichtlicher Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich. Nur hiermit kann der Erbe seine Erbstellung wirksam nachweisen. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn der Erblasser Grundbesitz hinterlassen hat.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses. Gemeinsam mit Ihnen werden die notwendigen Angaben zusammen getragen, die Sie in dem Antrag eidesstattlich versichern müssen. Zudem informieren wir Sie darüber, welche Urkunden für die Beweisführung notwendig sind. Darüber hinaus reichen wir den Antrag beim zuständigen Nachlassgericht ein und überprüfen die Richtigkeit des erteilten Erbscheines.

Schenkungen/Vorweggenommene Erbfolge

In vielen Fällen kann es ratsam sein, mit der Vermögensnachfolge nicht bis zum eigenen Ableben zu warten. Die Erbfolge kann auch „vorweggenommen“ werden, indem einzelne Vermögensgegenstände bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Hierdurch können insbesondere die steuerlichen Freibeträge mehrmals genutzt werden, wenn zwischen den einzelnen Übertragungen mehr als zehn Jahre liegen. Auch kann eine entsprechend Gestaltung sinnvoll sein, um Pflichtteilsrechte unliebsamer Personen zu reduzieren. Die lebzeitige Übertragung kann zudem unter Einbeziehung auch weiterer Beteiligter, etwa weichender Geschwister, erfolgen, was Streitereien zwischen den verschiedenen Personen im Erbfall reduzieren kann.

Im Rahmen der sogenannten Übertragungs- oder Schenkungsverträge können zudem neben der eigentlichen Schenkung noch eine Vielzahl an weiteren Nebenabreden getroffen werden. So kann sich der Schenker Nutzungsrechte vorbehalten, etwa in Form von Wohnungs- oder Nießbrauchsrechten. Zudem kann vereinbart werden, dass die erfolgte Schenkung in bestimmten Ausnahmefällen vom Schenker zurückverlangt werden kann. Dies mag beispielsweise bei vorzeitigem Versterben des Beschenkten oder im Falle einer Insolvenz des Beschenkten ratsam sein. Zudem klärt der Notar darüber auf, was im Falle einer potentiellen Bedürftigkeit des Schenkers zu beachten ist.

Die Vor- und Nachteile einer lebzeitigen Übertragung sollten im Einzelfall erörtert werden. Gerne stehen wir hier als Ansprechpartner zur Verfügung.

Hilfreiche Links:

Glossar der Bundesnotarkammer zu Testament und Testamentsregister

Service und Downloads

Weitere Informationen, insbesondere Checklisten und Fragebögen, finden Sie in unserem Service/Download Bereich.