Vorsorge

Vorsorge

Wenn es um die rechtliche Vorsorge geht, denken viele Menschen nur an die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages und lassen sich dabei notariell beraten. Dabei ist eigentlich die allgemeine Vorsorge für den Fall, dass man zu Lebzeiten selbst nicht mehr handlungs- und/oder entscheidungsfähig ist, oft mindestens ebenso wichtig. Jeder hat unabhängig vom Alter das Risiko eines plötzlichen Unfalls oder einer plötzlichen Krankheit.

Durch Vorkehrungen im Bereich der Vorsorge kann insbesondere verhindert werden, dass eine fremde Person über ihr Wohlergehen entscheidet. Der nächste Verwandte bzw. Ehegatte kann in solchen Situationen nicht automatisch für Sie handeln und entscheiden.

Gerne beraten wir Sie über die Möglichkeiten der Vorsorge.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorge- oder Generalvollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln bzw. für Sie Entscheidungen treffen darf. Diese Vertrauensperson kann grundsätzlich alle Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten für Sie treffen. Der Notar weiß, welche Fragestellungen dabei zu stellen sind und wie wichtig es ist, gerade in diesem Bereich individuelle und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln. So können Sie beispielsweise auch mehr als eine Person als Bevollmächtigte einsetzen und gegebenenfalls eine Reihenfolge zwischen diesen Personen festlegen. Sind Sie an einem Unternehmen beteiligt, ist zudem im Einzelfall zu prüfen, wie die Weiterführung des Unternehmens im Vorsorgefall sichergestellt werden kann.

Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird die Bestellung eines Betreuers verhindert. Neben der Ungewissheit, wer zum Betreuer bestellt wird, hat die Erteilung einer Vorsorgevollmacht den weiteren Vorteil, dass ein Vorsorgebevollmächtigter, anders als ein Betreuer, nicht der Aufsicht durch das Gericht unterliegt. Selbstverständlich ist auch der Bevollmächtigte verpflichtet, ausschließlich in Ihrem Interesse als Vollmachtgeber zu handeln.

Regelmäßig werden alle bei einem Notar errichteten Vorsorgevollmachten in dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotkammer (kurz: ZVR) registriert. Durch die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann beispielsweise das zuständige Gericht jederzeit durch sofortige Einsichtnahme feststellen, ob eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde. Somit kann schnell in Erfahrung gebracht werden, ob z.B. die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist.

Betreuungsverfügung

Regelmäßig ist auch eine Betreuungsverfügung ratsam, welche problemlos in die Vorsorgevollmacht integriert werden kann. Diese dokumentiert Ihren Vorschlag an das Betreuungsgericht, wer im Bedarfsfall zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll, wenn kein Bevollmächtigter vorhanden ist oder eine Bevollmächtigung für das betreffende Rechtsgeschäft nicht möglich ist. Dieser Vorschlag ist für das Gericht grundsätzlich maßgeblich.

Patientenverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht kann zudem eine Patientenverfügung kombiniert werden. Diese stellt im Vorhinein die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts als Patient sicher. In einer Patientenverfügung wird beispielsweise geregelt, welche medizinischen Maßnahmen im Falle von Unfällen und/oder Krankheiten getroffen werden dürfen. Häufig wird beispielsweise bestimmt, in welchem Umfang bei schwerster Krankheit Körperfunktionen künstlich aufrecht erhalten und ob Transplantationen vorgenommen werden sollen. Damit ist der Wille des Patienten schriftlich dokumentiert. Der Notar berät Sie über die rechtlichen Möglichkeiten und hilft Ihnen bei der Formulierung der Patientenverfügung.

Hilfreiche Links:

Glossar der Bundesnotarkammer zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Service und Downloads

Weitere Informationen, insbesondere Checklisten und Fragebögen, finden Sie in unserem Service/Download Bereich.