Zugangsberechtigte Vereine nicht gemeinnützig

Zugangsberechtigte Vereine nicht gemeinnützig

Vereine und andere Personenzusammenschlüsse oder Körperschaften sind häufig bestrebt, als gemeinnützig anerkannt zu werden, u. a., weil damit bestimmte Steuervergünstigungen z. B. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer verbunden sind.

 

Die Anerkennung als gemeinnützig setzt voraus, dass die Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Hierzu gehört z. B. die Förderung von Wissenschaft, Kultur, Bildung und Wohlfahrt.  Förderung der “Allgemeinheit” bedeutet u. a., dass keine Person ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden darf.

 

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 17. Mai 2017; V R 52/15) hat bei einer Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit verneint, weil diese nur Männer als Mitglieder aufnahm und Frauen von der Mitgliedschaft ausschl0ss. Für den Ausschluss von Frauen konnten keine zwingenden sachlichen Gründe vorgebracht werden. Einen Vergleich mit katholischen Ordensgemeinschaften, die Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, ließ das Gericht nicht zu, weil Ordensgemeinschaften wegen Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt werden. Anders als bei den gemeinnützigen Zwecken ist hier die Förderung der Allgemeinheit keine zwingende Voraussetzung.

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