Erbteilskaufvertrag ohne Zustimmung des Ehegatten unwirksam (NJW Spezial1/16)

Erbteilskaufvertrag ohne Zustimmung des Ehegatten unwirksam (NJW Spezial1/16)

Stellt ein Erbteil den einzigen Vermögensgegenstand dar, ist dessen Veräußerung durch den im gesetzlichen Güterstand lebenden Erben unwirksam, wenn hier die Zustimmung des Ehepartners fehlt.

Die beiden Söhne beerbten ihre Mutter zu je 1/2. Ein Sohn erhielt Leistungen nach SGB II und übertrug mittels notariellem Erbteilskauf seinen Erbteil an den Bruder. Die Übertragung erfolgte ohne ausdrückliche Zustimmung der Ehefrau des Hilfeempfängers, wobei der Erbteil dessen einziger Vermögensgegenstand war. Im Nachlass befanden sich Immobilien. Nach Vollzug des Erbteilskaufvertrags im Grundbuch forderte der Veräußerer von seinem Bruder Grundbuchberichtigungen ein, da er den Erbteilskaufvertrag nunmehr für unwirksam gem. § 1365 I BGB hielt. Das FamG gab dem Antrag statt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Erwerbers bleibt erfolglos.

Das OLG Koblenz begründet seine Entscheidung mit dem Verweis auf § 1365 I BGB. Weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Einwilligung oder Genehmigung durch die Ehefrau des Veräußerers liegt vor. Aus dem Verhalten der Ehefrau ist nicht der Schluss auf eine Zustimmung nach §§ 1365 f. BGB zu ziehen. Ein Verhalten ihrerseits, aus welchem auf ihren Zustimungswillen zu schließen wäre, fehlt, so dass das Erklärungsbewusstsein der Ehefrau des Veräußerers nicht gegeben ist.

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