Ehe & Familie

Ehe und Familie

Im Bereich des Familien- und Erbrechts umfasst unsere Beratungstätigkeit schwerpunktmäßig den Abschluss von Eheverträgen. Hierneben treten Scheidungsfolgenvereinbarungen sowie Verträge zwischen Lebenspartnern, die keine Ehe eingegangen sind.

Darüber hinaus sind wir auch in sonstigen Bereichen des Familienrechts für Sie tätig. Wir beurkunden Adoptionen, Sorgeerklärungen und Vaterschaftsanerkennungen. 

Ehevertrag

In einer Ehe kann vieles passieren. Meistens befassen sich die Eheleute mit den rechtlichen Grundlagen der Ehe erst, wenn Streit ausgebrochen ist. Besser ist es aber, zu einem Zeitpunkt mit einem Ehevertrag Vorsorge zu treffen, zu dem noch ausreichend Verständnis für die Belange des Partners besteht. Dies hilft, Streitigkeiten bei der Vermögensverteilung für den Fall einer Scheidung zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. Ein Ehevertrag kann bereits vor der Eheschließung abgeschlossen werden, aber auch noch nach erfolgter Trauung. Er ist in allen Fällen zwingend zu beurkunden.

Im Rahmen eines Ehevertrages wird insbesondere der Güterstand, also die Vermögensverteilung für den Fall der Beendigung der Ehe, geregelt. Es ist zu prüfen, inwieweit der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft den beiderseitigen Vorstellungen der Ehegatten entspricht, oder ob dieser gegebenenfalls modifiziert werden muss. Eine Modifikation ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn zu dem Vermögen eines Ehegatten ein Unternehmen gehört, das in seinem Bestand vor dem Zugriff des geschiedenen Ehegatten geschützt werden muss. Ebenfalls überlegenswert ist es, die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren, wenn ein Ehegatte von seinen Eltern Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen hat. In diesem Fall unterliegt dieses Vermögen selber zwar nicht dem Zugewinnausgleich, wohl aber etwaige Wertsteigerungen während der Ehezeit. Auch hier mag eine Vorkehrung sinnvoll sein, um etwaige Liquiditätsschwierigkeiten zu vermeiden.

Neben den Regelungen zum Zugewinnausgleich können zudem auch solche über den Versorgungsausgleich oder über das Unterhaltsrecht vereinbart werden. Wir beraten Sie gerne über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren rechtliche Tragweite.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Bei einer Scheidung treten neben die persönlichen Belastungen des Scheiterns der Ehe noch die hiermit verbundenen rechtlichen und finanziellen Schwierigkeiten. Es ist immer ratsam, die zu klärenden rechtlichen Fragen im Rahmen eines Vertrages im Vorfeld einer Scheidung einvernehmlich zwischen den Beteiligten zu regeln. Dies hilft zum einen, das gerichtliche Scheidungsverfahren zu beschleunigen und Kosten zu sparen. Zum anderen führt eine einvernehmliche Lösung meist zu einer erhöhten Akzeptanz zwischen den Ehegatten, als ein gerichtliches Urteil. Wir beraten unparteiisch beide Ehepartner gleichermaßen und stimmen uns, soweit von Ihnen beauftragt, mit Ihren Rechtsanwälten ab.

Neben der Verteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten kann im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung unter anderem auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe ein Ehepartner dem anderen Unterhalt zu zahlen hat. Auch über das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern können verbindliche Absprachen getroffen werden.

Soweit erforderlich, wird auch ein gemeinsamer Grundbesitz zwischen den Ehegatten auseinandergesetzt und der Hausrat verteilt.

Partnerschaftsvertrag

Für alle Paare, die ohne Trauschein zusammen leben, kann es ebenfalls sinnvoll sein, die rechtlichen und finanziellen Fragen des Zusammenlebens zu regeln. Anders als bei einer Ehe sieht das Gesetz für nicht eheliche Lebensgemeinschaften keinen speziellen Mechanismus vor, der die Vermögensverteilung für den Fall des Scheiterns der Beziehung regelt. Auch existiert kein gesetzliches Erbrecht für nicht verheiratete Lebenspartner.

So ist es für nicht verheiratete Paare insbesondere dann sinnvoll, über vertragliche Regelungen nachzudenken, wenn gemeinsames Vermögen angeschafft wurde oder sonstige Vermögensverschiebungen zwischen den Lebenspartnern stattgefunden haben oder noch stattfinden sollen. So geht etwa im Falle des Versterbens eines des Lebenspartners sein Anteil am gemeinsamen Vermögen nicht etwa auf den anderen Partner über, sondern auf die gesetzlichen Erben (z.B. Eltern oder Geschwister). Dies entspricht nur höchst selten den Vorstellungen der Beteiligten.

Service und Downloads

Weitere Informationen, insbesondere Checklisten und Fragebögen, finden Sie in unserem Service/Download Bereich.