Erschließungsbeiträge als Handwerkerleistungen?
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, in Betracht; nicht begünstigt sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehn oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus dürfen die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sein und die (Arbeits-)Leistungen müssen im eigenen Haushalt in einem EU-/EWR-Staat erbracht werden (vgl. § 35a Abs. 3 bis 5 EStG).
Ob und ggf. in welchem Umfang Erschließungsbeiträge, z. B. im Straßenbau, als Handwerkerleistungen begünstigt sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Während die Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 9. November 2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 , Rz. 22) die Steuerermäßigung für Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Unternehmer erbracht werden, grundsätzlich abgelehnt, sehen verschiedene Finanzgerichte darin keinen Ablehnungsgrund. Die Gerichte sind sich jedoch nicht einig über den Umfang der begünstigungsfähigen Maßnahmen. Während ein Finanzgericht (FG Nürnberg, rechtskräftiges Urteil vom 24. Juni 2015 7 K 1356/14 die Beiträge (nach Abzug der Materialkosten) berücksichtigt hat, erkannte ein anderes (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2017 3 K 3130/17 nur die auf die Grundstückszufahrt entfallenden Arbeitskosten an und schloss die Planungskosten (keine Handwerkerleistungen) und die Arbeitskosten für die Straße selbst aus, weil keine Hauhaltsbezogenheit bestehe. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof (Az. des BFH: VI R 50/17) eingelegt; seine Entscheidung ist abzuwarten.