Einlagen in Kapitalgesellschaft als steuerpflichtige Schenkung

Einlagen in Kapitalgesellschaft als steuerpflichtige Schenkung

Erhöht sich der Wert einer GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter im Wege einer Einlage Vermögen in die Gesellschaft einbringt, stellt sich die Frage, ob der Gesellschafter damit bereichert und der Vorgang schenkungssteuerpflichtig ist.

Beispiel:
Vater V und Sohn S sind je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt (eingezahltes Kapital jeweils
25.000,00 €). V. legt weitere 100.000,00 €in die Gesellschaft ein.
Dadurch erhöht sich der Wert der Beteiligung des S um (100.000,00 € x 50 % =)
50.000,00 €.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Werterhöhung der Kapitalanteile des einen Gesellschafters durch Einbringung des anderen Gesellschafters keine steuerbare Zuwendung darstellt.

Der Gesetzgeber hat jetzt allerdings eine Regelung geschaffen, wonach in diesen Fällen eine Schenkung „fingiert“ wird (siehe § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Dies gilt für Vorgänge, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht.
Im Beispiel ergibt sich nach neuem Recht eine steuerbare Schenkung von V an S. Selbst wenn z.B. aufgrund der höheren Freibeträge für Kinder (zunächst) keine Schenkungsteuer entsteht, ist zu beachten, dass insoweit der Freibetrag für künftige Übertragungen oder die Erbfolge ggf. aufgebraucht ist.

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