Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen außerhalb der 10-Jahresfrist

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen außerhalb der 10-Jahresfrist.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass derartige nachträgliche Schuldzinsen auch nach Veräußerung des Objektes weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkaufserlös nicht ausgereicht hat, die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Ein nachträglicher Schuldzinsenabzug ist auch möglich, wenn mit dem Darlehen nicht nur Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, sondern z. B. Erhaltungsaufwendungen finanziert wurden.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof jetzt diese Auffasung bestätigt und klargestellt, dass nachträgliche Schuldzinsen – entgegen der derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung – auch dann berücksichtigt werden können, wenn die Mietimmobilie außerhalb der 10-jährigen “Spekulationsfrist” (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EstG) verkauft wurde. Der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit den steuerpflichtigen Vermietungseinkünften – so das Gericht – werde dadurch nicht aufgehoben.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang den Abzug von Schuldzinsen allerdings abgelehnt, wenn der Eigentümer der Immobilie die Einkunftserzielungsabsicht bereits vor der Veräußerung des Objektes (aus anderen Gründen) aufgegeben hat.

Teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn