Gesetzgeber muss Erbschaftssteuerrecht korrigieren

Gesetzgeber muss Erbschaftssteuerrecht korrigieren

Nach dem derzeit geltenden Recht wird betriebliches Vermögen in Form von Einzel- bzw. Personenunternehmen und Anteilen an Kapitalgesellschaften von über 25% (fast) vollständig von der Erbschaft/Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesen Verschonungsregelungen Stellung genommen. Danach hält das Gericht die Verschonung von Betriebsvermögen zum Schutz des Bestandes des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze bei steuerbedingten Liquiditätsproblemen grundsätzlich für gerechtfertigt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Ausgestaltung dieser Bestimmungen kritisiert und insbesondere folgende Regelungen für verfassungswidrig erklärt:

  • Die Begünstigung betrieblichen Vermögens sei unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und und mittlerer Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung hinausgeht; hier müsse der Gesetzgeber präzise und handhabbare Kriterien zur Bestimmung der Unternehmen festlegen, für die eine Verschonung ohne Bedürfnisprüfung nicht mehr in Betracht kommt.
  • Die Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 Sätze 2 ff. ErbStG) sei zwar mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht jedoch die Freistellung von Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten. Da über 90 % aller Betriebe in Deutschland hierunter fallen, führt dies faktisch zu einer Regelbefreiuung. Hier müsse der Gesetzgeber die Freistellung auf Betriebe mit “einigen wenigen” Beschäftigten begrenzen.
  • Ebenfalls kritisiert hat das Gericht die Vorschriften zum sog. Verwaltungsvermögen (z. B. Geldvermögen, Wertpapiere, vermietete Grunstücke; § 13b Abs. 3 ErbStG) wonach eigentlich nicht förderungswürdiges Vermögen mti einem erheblichen Anteil von bis zu 50 % steuerliche privilegiert wird. Diese Regelung sei insbesondere deshalb verfassungswidrig, weil sie steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulässt.

Das Bundesverfassngsgericht hat die genannten Vorschriften aber nicht rückwirkend für verfassungswidrig erklärt, sondern den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30. Juni 2016 Neuregelungen zu treffen; dies betrifft auch die Regelungen zu den Steuerklassen (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

Interessant ist der Hinweis des Gerichts, dass eine Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen jedoch nicht in den Fällen in Betracht kommen soll, in denen eine “exzessive Ausnutzung” der Befreiungsvorschriften vorliegt; dies ließe die Möglichkeit zu, das neue Erbschaftsteuererecht insoweit bereits rückwirkend ab der Urteilsverkündung (17. Dezember 2014) anzuwenden.

 

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