Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage beim Erwerb in der Zwangsversteigerung

Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage beim Erwerb in der Zwangsversteigerung

Die Grunderwerbsteuer unterliegt grundsätzlich nur der Erwerb eines Grundstücks. Soweit der Kaufpreis z. B. auf eine vorhandene Küche oder andere Inventargegenstände entfällt, kann dieser Anteil im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden; Grunderwerbsteuer fällt insoweit nicht an. Entsprechendes gilt nach einer älteren Entscheidung – Urteil vom 2 März 2016 II R 27/14 – auch für den Anteil an der Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer Eigentumswohnung.

 

Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, gilt dies jedoch nicht beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsvollstreckung. Der Grunderwerbsteuer unterliegt hier das sogenannte Meistgebot; eine anteilige Instandhaltungsrücklage kann dabei nicht abgezogen werden.

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