Schuldzinsen nach Verkauf des Mietobjekts – Werbungskosten

Schuldzinsen nach Verkauf des Mietobjekts – Werbungskosten

Nach Verkauf eines Mietobjekts entstehen ggf. weiterhin Schuldzinsen für das finanzierte Objekt; diese können unter bestimmten Vorausstzungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Die vom Bundesfinanzhof hierzu getroffenen Entscheidungen werden nun durch die Finanzverwaltung umgesetzt; danach gilt Folgendes.

Ob Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie von laufenden Werbungskosten (z. B. Erhaltungsaufwendungen) als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, richtet sich danach, wie der Veräußerungserlös verwendet wird. Wird der Erlös zum Erwerb eines neuen zur Vermietung bestimmten Mietobjekts eingesetzt (Umschuldung), besteht der Finanzierungszusammenhang regelmäßig fort und ein Schuldzinsenabzug kommt weiterhin in Betracht. Wird dagegen keine neue Immobilie angeschafft, ist ein Werbungskostenabzug nur möglich, wenn das Darlehen nicht durch den Veräußerungserlös getilgt werden kann und die Einkunftserzielungsabsicht nicht bereits vor der Veräußerung aufgegeben wurde.

Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung kommt es für den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffngs- bzw. Herstellungskosten nicht auf eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren an (privates Veräußerungsgeschäft).

 

(*BMf-Schreiben 27.7.2015 – IV C 1 – S 2211/11/10001 /BStBl 2015 I S. 581)

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